Das Landgericht darf keine Notarinnen oder Notare empfehlen.
Anders als der Rechtsanwalt, der nach § 2 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung einen freien Beruf ausübt, ist der Notar nach § 1 Bundesnotarordnung unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und untersteht in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung.
Die Landgerichte haben als untere Aufsichtsbehörde vor allem die Aufgabe, die gesetzmäßige Amtsführung der Notarinnen und Notare insbesondere durch turnusmäßige Überprüfungen zu überwachen. Außerdem nehmen sie Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Notarinnen und Notare entgegen und bescheiden diese.
Für die nach § 50 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) i.V.m. § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG) zur Verfügung zu stellenden Hinweise wird auf die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer verwiesen, die Sie hier finden.
Die Dienstaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Arnsberg haben führt die Rechtsanwaltskammer Hamm.